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BMF-Entwurf zu den Steuerfolgen der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG – Hebung stiller Lasten
I. Steuerliche Gewinnermittlung in Fällen von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen
Der Abgang von Wirtschaftsgütern und Schulden führt nach allgemeinen Grundsätzen zur Realisation der in solchen Bilanzposten enthaltenen buchmäßigen, also stillen Reserven und stillen Lasten. Soweit eine solche Realisation mittels Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen geschieht, sieht das Bilanzsteuerrecht in den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG allerdings Gewinnermittlungsbesonderheiten vor. Die Regelungen sind einschlägig, wenn eine übertragene Verpflichtung zuvor bilanzsteuerlichen Ansatz- oder Bewertungsbeschränkungen unterlegen hat.
So sieht § 4f EStG für diese Fälle eine Aufwandsstreckung für eine realisierte stille Last vor. § 4f Abs. 1 EStG enthält für Fälle von Verpflichtungsübernahmen dabei einige sachlich eng begrenzte Ausnahmen, die einen Betriebsausgabenabzug im Übertragungsjahr zulassen. Diese Ausnahmen gelten allerdings durch gesetzliche Anordnung in § 4f Abs. 2 EStG im Wesentlichen nicht für Fälle von Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen. Begrenzt korrespondierend sind gem. § 5 Abs. 7 EStG aufseiten des Neuschuldners übernommene Verpflichtungen, die ...