Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 177Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erstellung des Lageberichts sind in den letzten Jahren stetig gestiegen – auch für mittelständische Unternehmen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Entwicklung der Lageberichterstattung und DRS 20
[i]Keine detaillierte gesetzliche Regelung Mit Aufnahme der §§ 289, 315 im HGB wurde die Lageberichterstattung 1985 erstmals in Deutschland kodifiziert und in den kommenden Jahr(zehnt)en durch mehrere Bilanzrechtsreformen schrittweise weiterentwickelt. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Lageberichterstattung sind jedoch nach wie vor nicht gesetzlich geregelt.
[i]Grundsätze des DRS 20 Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat deshalb mit DRS 20 „Konzernlagebericht“ Unternehmen und Abschlussprüfern konkrete Regelungen für die Erstellung bzw. Prüfung von (Konzern-)Lageberichten an die Hand gegeben. Ab dem Geschäftsjahr 2013 sind folgende Grundsätze nach DRS 20 verpflichtend anzuwenden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundsatz der Vollständigkeit: | Es ist umfassend und unter Ausschöpfung aller erreichbaren
Erkenntnisquellen über die wirtschaftliche Situation zu berichten. |
Grundsatz der Wesentlichkeit: | Konzentration auf wesentliche Informationen; eine Auffüllung mit
Belanglosigk... |