BFH Beschluss v. - V R 63/99

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt, den Tatbestand des in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteils des Senats vom gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um bestimmte Feststellungen zu berichtigen und zu ergänzen.

II. Der Antrag ist unzulässig, denn die Berichtigung des Tatbestands eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils kommt nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse des , BFHE 82, 62, BStBl III 1965, 268, und vom VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302).

Fundstelle(n):
DAAAA-65831