Online-Nachricht - Donnerstag, 09.02.2017

Einkommensteuer | Negative Einkünfte des Erblassers aus Drittstaaten (FG)

Der Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers kann die gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen in Drittstaaten bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Vater des Klägers erzielte bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch Darlehen fremdfinanzierte. Zum verblieben für ihn gesondert festgestellte negative Einkünfte. Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht zurückgeführten Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz, die das beklagte FA der Besteuerung zu Grunde legte.

Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Klägers führte das FA nicht durch. Der Kläger beantragte den Erlass von Bescheiden über die Feststellung verbleibender negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz zum , 2013 und 2014. Das beklagte FA lehnte dies ab.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, ist nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen. Eine Vererblichkeit kommt hiernach in den Fällen der sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und der Verklammerung von sowohl durch den Erblasser als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen in Betracht. Ein solcher Fall der Verklammerung ist vorliegend gegeben.

  • Der Erblasser hat in den Jahren bis 2005 negative Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz erzielt, die nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen bisher nicht ausgeglichen werden konnten. Nach seinem Tod verwirklichte der Kläger durch die positiven Vermietungseinkünfte die Voraussetzungen für den Ausgleich dieser Einkünfte durch die verbliebenen negativen Einkünfte.

  • Die Vorschrift über negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten enthält eine in sich geschlossene Gesamtregelung, nach der der (spätere) Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die (frühere) Versagung des Verlustabzugs anknüpft und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich ist.

  • Die Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit des Verlustabzugs kann nicht auf den Streitfall übertragen werden, da der Verlustabzug an die verlustbedingte personenbezogene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpft. Demgegenüber geht es vorliegend darum, einen künftigen Überschuss um einen zuvor entstandenen, aber steuerlich noch nicht berücksichtigten Verlust zu mindern.

Hinweise:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob der Gesamtrechtsnachfolger die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar (Sc)

Fundstelle(n):
ZAAAG-37210