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NWB Nr. 7 vom Seite 491

Steuerbescheide ab 1.1.2017 leichter korrigierbar

[i] DStV 5/2017 vom 30.1.2017 Mit dem StModernG wurde § 173a AO eingeführt. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Diese Neuerung hat nun das durch Änderung des AEAO kommentiert. Dazu führt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) aus:

Erweiterung der steuerlichen Korrekturvorschriften: [i]Baum, NWB 37/2016 S. 2778Der neue § 173a AO ergänzt die steuerlichen Korrekturnormen für bestandskräftige Steuerbescheide. Keine Rolle spielt es, ob der Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung eingereicht oder eine Papiererklärung abgegeben hat. Die Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts durch die Finanzverwaltung (§ 129 AO) bleibt bestehen. Auf Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, ist die Neuregelung im Unterschied zu § 129 AO nicht anwendbar.

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