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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 3 KA 87/16 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - anders als im Zivilprozess - nicht ausgeschlossen.

2. Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Ansprüche des Vertragszahnarztes gegen den Beschwerdeausschuss auf Kostenerstattung aus einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren nicht gegen Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufrechnen.

Fundstelle(n):
AAAAG-36832

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 09.01.2017 - L 3 KA 87/16 B ER

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