BGH Beschluss v. - 1 StR 617/16

Strafverfahren: Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kompensation von Verfahrensverzögerungen

Gesetze: Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 354 Abs 1a S 2 StPO

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: JKIV KLs 358 Js 11359/15 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen.

2Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. , BGHSt 52, 124).

4Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Übersendungsbericht vom an den Generalbundesanwalt übersandt, sind dort aber erst am eingetroffen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfahrens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Generalbundesanwalt weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten geführt, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. Beschlüsse vom - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f. und vom - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).

5Um diese auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; vom - 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321 und vom - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.).

6Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR617.16.0

Fundstelle(n):
OAAAG-36674