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Neuregelung der Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
Zugleich Anmerkungen zum
Mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (hauptsächlich Dienstleistungen) unterliegen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) grds. immer dann der Umsatzsteuer, wenn die Leistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden. Das Verständnis für die Bedeutung der Umsatzsteuer ist daher zumindest für die Angehörigen der öffentlichen Verwaltung erforderlich, in deren Aufgabenbereich die umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit der jeweiligen öffentlichen Einrichtung fällt.
Die Umsatzsteuer ist für jede jPöR von ambivalenter Bedeutung. Einerseits verursacht die Umsatzsteuerpflicht von Ausgangsleistungen Belastungen, die zu erhöhten Kosten und ggf. zur Verteuerung von Leistungen für den betroffenen Bürger führen. Andererseits eröffnet die Steuerpflicht den Vorsteuerabzug auf der Eingangsseite, der zu einer entsprechenden Verbilligung von Eingangsleistungen (Leistungsbezug) führen kann.
Die Umsatzbesteuerung von Leistungen der jPöR befindet sich in einer Umbruchphase. Ab dem ist die Unternehmereigenschaft der jPöR in dem neuen § 2b UStG geregelt. Bis um gilt allerdings noch eine Übergangszeit, in der die Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 UStG noch anwendbar sein kann.
M...BStBl 2016 I S. 1451