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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1172/16 EFG 2017 S. 357 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, AO § 146 Abs. 1 S. 1, AO § 146 Abs. 1 S. 2, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 172 Abs. 1 S. 1, AO § 393 Abs. 1 S. 1

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen einer Außenprüfung - Zugrundelegung eines oberhalb der Richtsatzsammlung liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes

Leitsatz

1. Eine abschließende und damit beide Beteiligte bindende Verständigung ist - unter der Voraussetzung der Beteiligung eines zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugten Amtsträgers - auch im Rahmen einer Außenprüfung möglich.

2. In Einzelfällen können die Rohgewinnaufschlagsätze auch außerhalb des von der Richtsatzsammlung ausgewiesenen Rahmens liegen, da es sich sowohl beim oberen als auch unteren Satz nicht um einen absoluten, sondern um einen gewogenen Wert handelt.

3. Ein oberhalb des Rahmens von 186 % - 400 % liegender Rohgewinnaufschlagsatz von 588 % erscheint im Bereich asiatischer Restaurants erzielbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 8
DStRE 2018 S. 554 Nr. 9
EFG 2017 S. 357 Nr. 5
PStR 2017 S. 79 Nr. 4
EAAAG-36498

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.01.2017 - 4 K 1172/16

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