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Umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage bei Verpachtung einer Gaststätte zwischen Ehegatten
Das Sächsische FG hatte darüber zu entscheiden, ob es im Hinblick auf die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 letzter Fall UStG i. V. mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bei marktunüblich geringem Pachtzins im Zuge eines Vertragsverhältnisses unter nahestehenden Personen von Belang ist, ob einkommensteuerlich wegen privater Mitveranlassung nur ein Teil der Werbungskosten des Verpächters anzuerkennen ist oder ob unabhängig hiervon die Mindestbemessungsgrundlage allein daran scheitert, dass der Leistungsempfänger keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterfällt.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 letzter Fall UStG i. V. mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist bei Leistungen an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt.
2. Im Streitfall konnte der Senat dahinstehen lassen, ob die ortsübliche Marktpacht, wenn keine Vergleichspachten feststellbar sind, allein orientiert am von einem normalqualifizierten Pächter erzielbaren Ertrag (sog. EOP-Verfahren) zu ermitteln ist, oder mit Blick auf einen unterstellten vertraglichen Interessen- und Risikoausgleich zwischen Pächter und Verpächter ein Mittelwert zwischen der für den...