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Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, bis wann eine Umsatzsteuerjahreserklärung bei bisher steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen abzugeben ist und somit wann bei Nichtabgabe der Erklärung die Steuerhinterziehung vollendet bzw. beendet ist. Diese Frage war auch im Hinblick auf den Eintritt von Strafverfolgungsverjährung abzuklären.
A. Leitsatz (nicht amtlich)
Ob für den Steuerpflichtigen die nach gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder längere Frist für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gilt, hängt davon ab, ob er für diese konkrete Erklärung einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt hat. Unerheblich ist, ob er sich in den Vorjahren eines Steuerberaters bediente.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte betrieb als Einzelunternehmer einen Reinigungsservice. Dabei erstellt er auch Scheinrechnungen. Für das Jahr 2002 war er nach § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Diese Erklärung gab er jedoch nicht ab.
Die Vorinstanz hatte strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bewährungsbrüchig geworden wäre, weil er vor Tatbeendigung mit Entscheidung vom vom Amtsgericht Ebersberg zu einer Bewährungsstrafe verurteil...