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Der Abschreibungsbeginn bei abnutzbaren Anlagegegenständen
I. Die Gesetzeslage
Das Abschreibungserfordernis für abnutzbare Anlagegüter steht außer Frage. Die intensive Befassung mit dem Thema in der Buchhaltungsschule ist bekannt. Umso mehr überrascht den Rechtsanwender die höchst kursorische gesetzliche Regelung. In § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB wird die Materie unter dem Rubrum „zeitlich begrenzt“ behandelt. Als Rechnungsparameter werden aufgeführt: Die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten sowie die planmäßigen Abschreibungen. Dann wird es etwas konkreter: „Planmäßige“ Abschreibungen benötigen einen Plan und dieser muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre der mutmaßlichen Nutzung verteilen. Das wär es dann schon aus dem Gehege der Gesetzesregel. Den Rest muss der Rechtsanwender aus der Lehre und der Rechtsprechung herauslesen. Letztere ist – wie meistens in diesem Bereich – durch die steuerliche Befassung nach Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung geprägt.
Speziell zum Abschreibungsbeginn ist der Planvorgabe des Gesetzes nichts zu entnehmen. Das muss aus allgemeinen bilanzdogmatischen Regeln ermittelt werden. Gesetzesgrundlage hierfür sind die §§ 238 bis 256a HGB – und zwar auch für die steuerliche Ge...