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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Neue Regeln ab 1.1.2017
Die Spitzenverbände der SV-Träger haben die Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten aktualisiert und in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 zusammengefasst; es löst das bisherige Gemeinsame Rundschreiben vom 27.7.2004 ab. Insbesondere bei Beschäftigungen von Studenten mit mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit ist es dabei zu Änderungen gekommen.
I. Beschäftigte Studenten
1. Allgemeines
Entgeltlich ausgeübte Beschäftigungen von Arbeitnehmern unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III).
Von diesem Grundsatz weichen § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für das Recht der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ab. Danach sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungsfrei. Dies gilt über den Grundsatz „Pflege- folgt der Krankenversicherung“ ebenfalls in der sozialen Pflegeversicherung.
In der Rentenversicherung gibt es eine solche Ausnahmeregelung bereits seit...