Zeit für klare Verhältnisse
BMF klärt bestehende Unklarheiten – oder doch nicht?
Die umsatzsteuerliche Sonderbehandlung der öffentlichen Hand hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Diskussionen geführt. Der Bundesrechnungshof hatte sich bereits im Jahr 2004 mit den unternehmerischen Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts befasst und festgestellt, insbesondere die strikte Anbindung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften an die körperschaftsteuerlichen Regelungen und Begriffsbestimmungen könne zu gemeinschaftswidrigen Ergebnissen führen. Es sei daher dringend geboten, die Besteuerung der öffentlichen Einrichtungen grundlegend zu überdenken, um eine „gleichmäßige, vollständige und wettbewerbsneutrale Besteuerung sicherzustellen“. In die gleiche Kerbe hatte auch der Bundesfinanzhof geschlagen und in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts gefordert. Der Wandel in der Umsatzbesteuerung zeichnete sich also – so schon – ab.
Vollzogen wurde die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand dann mit dem Steueränderungsgesetz 2015, mit dem der neue § 2b UStG eingeführt wurde. Ein Ende der mit der Neuordnung verbundenen Diskussionen ist aber nicht in Sicht, denn um die Auslegung zahlreicher Begrifflichkeiten der Neuregelung ranken sich diverse Zweifelsfragen. Ob das kurz vor Jahresende 2016 vom BMF veröffentlichte Anwendungsschreiben in der praktischen Anwendung zu mehr Sicherheit führt, analysiert Burret auf . Klarheit wird in vielen Aspekten erst die tatsächliche Handhabe in der Praxis bringen.
Um in der Unternehmensnachfolge für klare Verhältnisse zu sorgen und den Nachfolger möglichst frühzeitig in das Unternehmen einzubinden, ohne ihm schon anfänglich zu viele Rechte zukommen zu lassen, bietet sich insbesondere die Einräumung einer Unterbeteiligung an. Anders als ein stiller Gesellschafter wird der Unterbeteiligte hierbei nicht am Unternehmen selbst, sondern an dem vom Hauptbeteiligten gehaltenen Gesellschaftsanteil beteiligt. Hat der Unterbeteiligte ein Mitspracherecht bei der Verwaltung der Hauptbeteiligung und nimmt er an den Wertveränderungen des Gesellschaftsanteils sowie an den offenen und stillen Reserven der Gesellschaft teil, liegt eine sog. atypische Unterbeteiligung vor und der Unterbeteiligte fungiert als Mitunternehmer. Da zwar einerseits eine schrittweise Heranführung an das Unternehmen angestrebt wird, andererseits der Unterbeteiligte nicht mit zu viel Einfluss ausgestattet werden soll, bereitet die richtige Balance hinsichtlich der Einräumung eines Mitspracherechts in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Mit den Anforderungen an die Stimmrechts- und Kontrollrechte im Unterbeteiligungsvertrag befassen sich daher Hohage/Schäfer auf der .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 393
NWB JAAAG-36184