Berufsrecht | Prüfungsvermerke und -berichte künftig elektronisch möglich (WPK)
Durch die Änderung des Siegelrechts
kann das Siegel nun ebenfalls ausschließlich in elektronischer Form geführt
werden. Hierdurch wird es möglich, dass Prüfungsvermerke und -berichte
ausschließlich in elektronischer Form abgegeben werden. Hierauf weist die WPK
in einem Praxishinweis zum neuen Berufsrecht hin.
Bislang musste das Siegel des WP/vBP manuell auf ein Papierexemplar aufgebracht werden (§ 18a BS WP/vBP a. F.). Daher war bislang immer auch mindestens ein gesiegeltes Papierexemplar des Prüfungsvermerks beziehungsweise -berichts dem Mandanten auszuhändigen.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Durch die Änderung der Regelung zur Gestaltung des Berufssiegels in der Berufssatzung und der Ermöglichung, das Siegel auch elektronisch oder drucktechnisch führen zu können (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP), kann künftig auf die Aushändigung eines gesiegelten Exemplars in Papierform verzichtet werden, denn das Siegel kann ausschließlich in elektronischer Form in den Vermerk beziehungsweise den Bericht integriert werden.
Praktisch kann dies dadurch erfolgen, dass in der Praxis eine Grafikdatei vorgehalten wird, die das Berufssiegel des WP/vBP oder der WPG/BPG enthält, das der Anlage zur Berufssatzung entspricht. Dies kann in die entsprechende Datei, die den Prüfungsbericht enthält, aufgenommen und so untrennbar verbunden werden, dass ein Missbrauch möglichst ausgeschlossen wird. Im Ergebnis sollte mit dieser Datei ebenso sorgfältig umgegangen werden, wie mit dem bisher real existierenden Berufssiegel in der WP/vBP-Praxis.
Quelle: WPK online (Sc)
Fundstelle(n):
LAAAG-36140