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StuB Nr. 10 vom Seite 383

Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 – Frist für Anträge 2015 läuft

Erste Erfahrungen zu Prüfungen gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG

WP/StB Anna Margareta Gehrs und WP/StB Jörn Linkermann

Die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dient dazu, die durch die EEG-Umlage entstehende Belastung stromkostenintensiver Unternehmen/selbständiger Unternehmensteile sowie Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben, zu begrenzen. Begründung dieser bewussten Privilegierung ist, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten und einer drohenden Produktionsverlagerung in das Ausland vorzubeugen. Bei unverändertem Gesamtvolumen der EEG-Umlage führt die Begrenzung für bestimmte Unternehmen automatisch zu höheren EEG-Umlagen für private Haushalte sowie nicht begünstigte Unternehmen. In dem bestehenden EEG 2012 sah die EU-Kommission eine teilweise unzulässige Beihilfe, wodurch eine Gesetzesänderung erforderlich wurde. Diese wurde mit Verabschiedung des EEG 2014 umgesetzt, welches für Anträge im Jahr 2014 erstmals anzuwenden war.

Kolb/Henn, Die Besondere Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, StuB 11/2014 S. 408 NWB TAAAE-66106

Kernfragen
  • Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um durch die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2014 begünstigt zu werden?

  • Welche ...

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