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Verdeckter Preisnachlass
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Voraussetzung für das Vorliegen eines verdeckten Preisnachlasses ist ein Tausch mit Baraufgabe. Bei einem Tausch besteht das Entgelt für die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) in einer anderen Lieferung. Ist der Tausch mit einer zusätzlichen Zahlung eines Geldbetrages verbunden, handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe.
Bei einem Tausch gilt der gemeine Wert der bezogenen Lieferung als Entgelt für die eigene erbrachte Lieferung. Die Höhe der Umsatzsteuer bestimmt sich dabei nach dem gemeinen Wert der erhaltenen Lieferung und einer unter Umständen erhaltenen Barzahlung.
Schreibt der leistende Unternehmer dem anderen Vertragspartner für die erhaltene Lieferung jedoch einen höheren Betrag als den gemeinen Wert gut und rechnet er diesen Betrag auf die eigene Lieferung an, gewährt er dem Vertragspartner einen verdeckten Preisnachlass. Die Höhe des verdeckten Preisnachlasses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem tatsächlich gutgeschriebenen Betrag.
Der Beitrag stellt die Grundsätze dar und fasst die umsatzsteuerlichen Regeln zum verdeckten Preisnachlass anhand eines Beispiels zusammen.
Die vorgenannten Grundsätze gelten längstens bis zum .
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
3200 | Wareneingang |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1600 | Kasse |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
5200 | Wareneingang |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Regelungen längstens bis zum
3.1.1 Grundsätze zum verdeckten Preisnachlass
Für die Beurteilung eines verdeckten Preisnachlasses kann auf die Grundsätze des Tauschs zurückgegriffen werden: Beim Tausch nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.
Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken. Dies ist der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck und zu diesem Zeitpunkt bereit ist aufzuwenden.
Mangels anderweitiger rechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuergesetz ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert nach § 9 BewG zu berücksichtigen. Unter dem gemeinen Wert versteht man den im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis einschließlich der Umsatzsteuer. Dies gilt jedoch nur, soweit der Leistungsempfänger für die von ihm erbrachte Gegenleistung keinerlei Aufwendungen getätigt hat. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes legt die Finanzverwaltung die Merkmale unter Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE zugrunde.