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BBK Nr. 3 vom

Vollständigkeitserklärungen für Einnahmen-Überschussrechnungen?

Lukas Graf

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Vollständigkeitserklärungen sind für Einnahmen-Überschussrechnungen in den meisten Fällen nicht geboten (und werden in der Praxis auch nicht eingeholt). Denn es kommt auf eine Vollständigkeit der Ausgaben nicht an, und der handelsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit kann nicht auf die Einnahmen-Überschussrechnung übertragen werden.

Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Vollständigkeitserklärung auch bei einer Einnahmen- Überschussrechnung sinnvoll sein kann. Dies gilt beispielsweise dann, wenn das Rechenwerk vom Mandanten erstellt wurde oder einer Prüfung unterliegt, was bei Rechenwerken öffentlicher Einheiten vorkommen kann.

Dies gilt in gleicher Weise, wenn z. B. ein eingetragener Verein seine Rechnungslegung in Form einer EinnahmenÜberschussrechnung vornimmt und der Kassenführer gegenüber dem Kassenprüfer bzw. der Mitgliederversammlung die Vollständigkeit der Rechnungslegung versichert. In diesem Fall kann die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung als Nachweis für die Vollständigkeit und für die Verantwortungsübernahme des Rechnungslegungspflichtigen dienen.

Zu empfehlen ist eine Vollständigkeitserklärung auch insoweit, als der Be...

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