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Rückwirkende Berichtigung einer Rechnung
BFH ändert Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug aus berichtigter Rechnung
Der BFH ändert – dem EuGH-Urteil in der Rs. Senatex folgend – seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung. Nach geläuterter Auffassung des BFH wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt des Erhalts der fehlerhaften Rechnung zurück. Ein Dokument muss allerdings einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen, um eine berichtigungsfähige Rechnung zu sein.
Problemstellung
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine fehlerhafte Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden. Fehler fallen aber häufig erst nach Jahren auf – meist im Rahmen einer Außenprüfung. Dann stellt sich die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung auf den Voranmeldungszeitraum des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben diese S. 8Rückwirkung bislang abgelehnt. Ein Vorsteuerabzug sei erst für den Voranmeldungszeitraum möglich, in dem dem Unternehmer die berichtigte Rechnung vorgelegen habe.
Sachverhalt des entschiedenen Falls
Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Das Finanzamt versagte ihr nach einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 (Streitjahre) den Vorsteuera...