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Schadensersatzzahlungen wegen strafbarer Handlung
Abzug bei den Werbungskosten laut BFH grundsätzlich möglich, nicht aber bei eigener Bereicherung
Für die steuerliche Beurteilung ist die Strafbarkeit des Verhaltens des Steuerpflichtigen unerheblich, auch für Schadensersatzzahlungen. Etwa anders gilt jedoch nach Auffassung des BFH, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen will oder wenn er sich selbst oder einen Dritten bereichert.
„Rosig“ gefärbte Bilanz zum Vorteil von AG und Vorstand
Der Vorstandsvorsitzende einer AG hatte zum eine falsche Bilanz erstellt, nach der Darstellung des Finanzgerichts, „um die Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung zu schaffen“. Gleichzeitig erhielt er wegen des überhöhten Gewinnausweises der AG eine höhere Dividende für seine eigenen Aktien und später einen höheren Verkaufserlös. Nach seinem Ausscheiden als Vorstand wurde der Steuerpflichtige strafrechtlich belangt und zu Schadensersatzzahlungen i. H. von 1.227.819 €verurteilt.
Das Finanzgericht lehnte für das Streitjahr 2009 den beantragten Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften ab. Selbst wenn die höhere Dividende nicht der Hauptgrund für die Erstellung der falschen Bilanz gewesen sei, fehle es an der „ausschließlich beruflichen Veranlassung“, die für den Abzug von Schadensersatzzahlun...