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Mietzinsen für Messeflächen und gewerbesteuerliche Hinzurechnung
BFH präzisiert Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
Mietzinsen sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags nur hinzuzurechnen, wenn die angemieteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter, stünden sie im Eigentum des Unternehmens, zum Anlagevermögen gehören würden. Für die Beantwortung der Frage, ob die angemieteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter fiktional zum Anlagevermögen gehören würden, sind die konkreten betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens zu berücksichtigen.
Anmietung von Messeflächen durch Durchführungsgesellschaft
Die klagende GmbH organisierte als Durchführungsgesellschaft für die Bundesrepublik Deutschland bzw. den Freistaat Bayern Teilnahmen an ausländischen Messen. Im Rahmen dieser Tätigkeit konnten im Inland ansässige Unternehmen gegen Kostenbeteiligung auf Gemeinschaftsständen an ausländischen Messen teilnehmen. Zu diesem Zweck mietete die Klägerin in eigenem Namen bei den ausländischen Messeveranstaltern Messeflächen an und nahm auch andere Leistungen, z. B. die organisatorische Betreuung während der Messe, die Hallenreinigung, die Grundausstattung mit Möbeln und Serviceleistungen, in Anspruch. Das Entgelt für die Überlassung der Ausstellungsflächen wurde in allen Verträgen nach der Anzahl der Quadratmeter bemessen. Di...