Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 93c Datenübermittlung durch Dritte
1. Elektronische Datenübermittlung
1
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) erweitert die Regelungen über die elektronische Kommunikation (§ 87a) um die Bedingungen für elektronische Übermittlung an die FinBeh. (§ 87b), die Übermittlung durch Beauftragte (§ 87d), die Übermittlung der Daten nach § 93a, die Datenübermittlung durch Dritte (§ 93c), die Form der Steuererklärungen (§ 150) und die automationsgestützte Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 4). Die Modernisierung des Verfahrensrechts will die Datenübermittlungspflichten in allgemeingültigen Rahmenregelungen in der AO zusammenfassen, vereinheitlichen und die Einzelsteuergesetze damit entlasten.
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Steuerrelevante Mitteilungen von Stpfl. der Arbeitgeber, der Kranken- oder Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen, Kapitalerträgnisse nach dem EStG werden bereits elektronisch von den zuständigen Stellen an die Finanzverwaltung übermittelt und dann bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den Angaben des Stpfl. abgeglichen.
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§ 72a Abs. 4, die §§ 93c, 93d, 171 Abs. 10a sowie die §§ 175b und 203a si...