Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
Ergänzende Vorschriften
Verordnung über elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom , BStBl I 2003, 162 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. II.5)
Verwaltungsanweisungen
Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2011, 1063 für Datenübermittlungen vor dem (Anh. III.14)
AEAO zu § 87d (Anh. III.1)
1. Datenübermittlung durch beauftragte Dritte (Abs. 1)
1Abs. 1 übernimmt die bisher in § 1 Abs. 1 Satz 2 StDÜV enthaltene Regelung, wonach mit der elektronischen Übermittlung amtlich vorgeschriebener Datensätze an die FinBeh. (§ 87a Abs. 6, § 87b) auch Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden können. Hierfür sind die amtlich bestimmten Schnittstellen im Internet zu verwenden (§ 87b Abs. 2).
Nach Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO (Anh. I.1) ist § 87d erstmals anzuwenden, soweit Daten nach dem auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an FinBeh. zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten, die vor dem zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, ble...