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            BBK Nr. 3 vom  Seite 100
Das Kassengesetz auf dem Gabentisch
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 116Die Übersicht zeigt, wann die Teile des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen anzuwenden sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
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				Vorschrift   |  Wesentlicher
				Regelungsgehalt   |  anwendbar
				 ab  | 
				gemäß   | 
 § 146 Abs. 1
				  | Einzelaufzeichnung (Satz 1); tägliche Aufzeichnung
				ist Muss (Satz 2); Ausnahme von der Einzelaufzeichnung = Zumutbarkeit (Satz 3);
				keine Ausnahme bei elektr. Aufzeichnungssys. (Satz 4)   | 
				Art. 3   | |
 § 146a Abs. 1   | Sicheres elektronisches Aufzeichnungssystem;
				zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung; Werbe- und Vertriebsverbot
				zuwiderlaufender Einrichtungen   | ||
 Abs. 2   | Belegausgabeverpflichtung; Befreiung von der
				Belegausgabe-verpflichtung; Widerruf der Befreiung   | ||
 Abs. 3   | Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung;
				Gegenstände der Verordnung (Satz 1); Aufgaben des BSI (Sätze 2 und 3);
				Verfahren zur Verordnungsgebung (Sätze 4 bis 8)   | Kalenderjahre nach Ablauf des   |  Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1
				EGAO   | 
 Abs. 4   | Meldeverpflichtung des Steuerpflichtigen  - Anschaffung Aufzeichnungssystem ab innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetrieb- nahme des elektron...  |