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BBK Nr. 3 vom Seite 100
Das Kassengesetz auf dem Gabentisch
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 116Die Übersicht zeigt, wann die Teile des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen anzuwenden sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
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Vorschrift | Wesentlicher
Regelungsgehalt | anwendbar
ab |
gemäß |
§ 146 Abs. 1
| Einzelaufzeichnung (Satz 1); tägliche Aufzeichnung
ist Muss (Satz 2); Ausnahme von der Einzelaufzeichnung = Zumutbarkeit (Satz 3);
keine Ausnahme bei elektr. Aufzeichnungssys. (Satz 4) |
Art. 3 | |
§ 146a Abs. 1 | Sicheres elektronisches Aufzeichnungssystem;
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung; Werbe- und Vertriebsverbot
zuwiderlaufender Einrichtungen | ||
Abs. 2 | Belegausgabeverpflichtung; Befreiung von der
Belegausgabe-verpflichtung; Widerruf der Befreiung | ||
Abs. 3 | Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung;
Gegenstände der Verordnung (Satz 1); Aufgaben des BSI (Sätze 2 und 3);
Verfahren zur Verordnungsgebung (Sätze 4 bis 8) | Kalenderjahre nach Ablauf des | Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz 1
EGAO |
Abs. 4 | Meldeverpflichtung des Steuerpflichtigen - Anschaffung Aufzeichnungssystem ab innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetrieb- nahme des elektron... |