Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Handakte des Steuerberaters bei elektronischer Aktenführung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAG-35132 Der Begriff der „Handakte“ wird in verschiedenen rechtlichen Bereichen unterschiedlich definiert. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem berufsrechtlichen Begriff der Handakte (§ 66 Abs. 3 StBerG) im Hinblick auf die vom Steuerberater an den Mandanten herauszugebenden Unterlagen und dem strafprozessualen Begriff der Handakte als Zusammenfassung der beschlagnahmefreien Unterlagen (§ 97 StPO).
Ausführlicher Beitrag s. .
Unterschiedliche Begriffe der Handakte
[i]Sämtliche Unterlagen das Mandat betreffendDie Handakten im weitesten Sinne sind sämtliche Unterlagen, die der Steuerberater im Rahmen des Auftragsverhältnisses von seinem Mandanten oder für diesen von einem Dritten erhalten hat, sowie diejenigen Unterlagen, die vom Steuerberater selbst angefertigt wurden. Der berufsrechtliche Begriff der Handakten [i]Interne Arbeitspapiere nicht Gegenstand der Handakte im berufsrechtlichen Sinn(§ 66 Abs. 3 StBerG) umfasst diese Unterlagen mit Ausnahme des Briefwechsels zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten, der Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie der von dem Steuerberater zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Abweichend davon sind Handakten im strafprozessualen Sinne die beschlagnahmefreien Unterlagen im Rahmen des § 97 StPO, die auch bei einer Durc...