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Die (unterschätzte) Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
Es drohen Geldbuße und berufsgerichtliche Maßnahmen
[i]Kuhls u. a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, NWB Verlag Herne, 3. Aufl. 2011, ISBN: 978-3-482-45413-4 Dem Steuerberater obliegt die Berufspflicht, persönlich vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, ihr die geforderte Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und angeforderte Handakten vollständig vorzulegen (§ 80 StBerG). Verstößt er hiergegen, kann die Steuerberaterkammer ihm ein Zwangsgeld androhen und bei weiterer Passivität das angedrohte Zwangsgeld festsetzen und vollstrecken. Im Anschluss drohen gar berufsgerichtliche Folgen. Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass Steuerberater die Bedeutung von [i]infoCenter „Berufsrecht der Steuerberater“ NWB DAAAC-32141 Auskunftsersuchen allzu oft unterschätzen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
1. Norminhalt
[i]Steuerberater muss zur Anhörung erscheinen, Auskunft geben und Handakten vorlegenSteuerberater sind verpflichtet (§ 80 Abs. 1 StBerG),
in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammer (StBK) zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden,
auf Verlangen dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen StBK oder einem Beauftragten des Vorstands oder des Organs Auskunft zu geben sowie
auf Verlangen ihre Han...