BVerwG Urteil v. - 4 CN 2/16

Aufgegebenes Kasernengelände; keine prägende Kraft im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Leitsatz

Wird die militärische Nutzung eines Kasernengeländes aufgegeben, hat dessen Bebauung grundsätzlich keine prägende Kraft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, so dass sie mangels organischer Siedlungsstruktur einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bilden kann.

Gesetze: § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, Art 14 Abs 1 GG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 1 N 14.2049 Urteil

Tatbestand

1Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 "Gewerbegebiet L.". Sie ist Eigentümerin der überplanten Grundstücke.

2Das westlich der Ortschaft L. liegende Plangebiet ist Teil eines ehemaligen Kasernengeländes mit einer Fläche von 20 ha, das mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut ist. Seine Nutzung für ein Flugabwehrraketenbataillon gab die Bundeswehr im Jahr 2003 auf.

3Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan für einen etwa 3,5 ha großen Teilbereich des Geländes. Dort befinden sich unter anderem das ehemalige Offizierskasino, ein Landhaus, die Raufutterscheune sowie zwei Unteroffiziersheime. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wurde die Raufutterscheune auf der Grundlage einer Genehmigung als Lager genutzt. Eine möglicherweise bereits aufgenommene Unterbringung von Asylbewerbern in einem der Unteroffiziersheime war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht genehmigt, ebenso eine mögliche Nutzung des Landhauses als Wohn- und Ferienhaus. Auch darüber hinaus waren am auf dem ehemaligen Kasernengelände keine Nutzungen anzutreffen, die genehmigt waren oder von der Bauaufsichtsbehörde auf Dauer hingenommen wurden.

4Der angegriffene Bebauungsplan setzt mehrere Gewerbegebiete fest. Die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben, Tankstellen, selbständigen Lagerplätzen, Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke ist ausgeschlossen. Die festgesetzte Erschließung verlangt den Abbruch von Gebäuden, unter anderem der Unteroffiziersheime.

5Die Antragstellerin hält ihr Eigentumsrecht an den überplanten Grundstücken für nicht ausreichend abgewogen. Ihren Normenkontrollantrag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, obwohl die Antragstellerin nicht zum Abbruch der Gebäude bereit sei. Die Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Eigentumsrecht der Antragstellerin sei in ausreichendem Umfang in die Abwägung einbezogen worden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der überplante Bereich nicht nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubar gewesen, so dass das Eigentumsrecht an diesen Flächen mit dem Gewicht eines Eigentums an Grundstücken im Außenbereich ausreichend eingestellt worden sei. Zwar bildeten die Gebäude auf dem Kasernengelände mit zwei außerhalb liegenden Wohngebäuden den von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Bebauungszusammenhang. Es fehle aber an der für einen Ortsteil notwendigen organischen Siedlungsstruktur. Nach der vollständigen Aufgabe der Nutzung des Kasernengeländes im Jahr 2003 und dem weitgehenden Unterlassen einer erneuten Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gebe es keinen geeigneten Maßstab dafür, welche Art der baulichen Nutzung in dem im Zusammenhang bebauten Bereich ohne planerische Festsetzung zulässig sein könnte. Eine städtebauliche Prägung folge nicht daraus, dass das Offizierskasino, das Landhaus und die beiden Unteroffiziersheime für eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung objektiv geeignet seien, weil sich diese Gebäude auch für andere Nutzungen objektiv eigneten. Hinsichtlich der einzelnen Festsetzungen sei der Bebauungsplan von Abwägungsfehlern frei.

6Die Antragstellerin hat die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Die tatrichterlichen Feststellungen zur baulichen Nutzbarkeit des Landhauses und der Unteroffiziersheime seien aktenwidrig. In der Sache verstoße das vorinstanzliche Urteil gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn bei Einstellung der Eigentümerbelange in die Abwägung habe die Gemeinde eine Innenbereichsqualität der Grundstücke zugrunde legen müssen. Das Kasernengelände bilde nach der Aufgabe der militärischen Nutzung weiterhin einen Ortsteil. Im Übrigen lasse sich aus der vorhandenen Bebauung ein verlässlicher Maßstab für die weitere Bebauung entwickeln.

7Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil. Die Landesanwaltschaft unterstützt die Antragstellerin, ohne einen Antrag zu stellen.

Gründe

8Die Revision bleibt erfolglos. Das angegriffene Urteil steht mit revisiblem Recht in Einklang.

91. Der angegriffene Bebauungsplan genügt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, obwohl die Antragstellerin derzeit nicht bereit sein mag, seine Festsetzungen umzusetzen. Dies sieht der Verwaltungsgerichtshof richtig.

10Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gegen dieses Gebot verstößt ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Daher ist ein Bebauungsplan unwirksam, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden ( 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 <85>). Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist indes regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen ( 4 BN 8.02 - BRS 66 Nr. 54). Insbesondere Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, dass die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Dabei können und müssen unter Umständen auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden ( 4 C 40.71 - BVerwGE 42, 30 <38> und vom - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 Rn. 14). Hieran gemessen ist der Bebauungsplan erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

112. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verneint.

12a) Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat ( 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20 und vom - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 9, sowie - materiell-rechtlich - aus § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. 4 BN 38.13 - juris Rn. 6), wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht ( 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <308 f.> und vom - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 14; stRspr). Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen ( - NVwZ 2003, 727; 4 C 2.15 - juris Rn. 17). Daher hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen ( 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 S. 36 und Urteil vom - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 12).

13b) Bei der Abwägung der Eigentümerbelange der Antragstellerin waren die überplanten Flächen nicht als unbeplanter Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustellen. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt bauplanungsrechtliche Anforderungen an Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, die Vorschrift fordert vielmehr das kumulative Vorliegen beider Merkmale ( 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 und vom - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 11). Das überplante Gelände bildete im maßgebenden Zeitpunkt keinen Ortsteil.

14aa) Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung maßgebend, also hier die Sach- und Rechtslage am . Es spielt daher keine Rolle, ob das Kasernengelände bis zur Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 2003 einen Ortsteil gebildet haben könnte (vgl. - BRS 24 Nr. 28). Ebenso wenig kommt es auf die Behauptungen der Antragstellerin zu Nutzungen im Herbst 2015 an.

15bb) Am bildete das überplante Gelände weder selbst einen Ortsteil noch war es Teil eines solchen. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nur ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist ( 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26> und vom - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 11; stRspr). An Letzterem fehlte es.

16(1) Die frühere, inzwischen aufgegebene militärische Nutzung vermittelte dem Gebiet nicht die für einen Ortsteil notwendige organische Siedlungsstruktur.

17Für das Vorliegen eines Ortsteils ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt ( 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <27>). Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen ( a.a.O., vom - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 21). Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist ( 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 60; vgl. Manssen, BauR 2008, 31 <32>). Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht ( 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193, S. 81).

18Mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung des überplanten Geländes im Jahr 2003 entfiel die prägende Kraft dieser Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird, während es auf die Frage eines fortbestehenden Bestandsschutzes nicht ankommt (vgl. 4 CB 12.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 126 S. 25). Nach der Aufgabe der militärischen Nutzung fehlte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Siedlungsstruktur, welche mit der künftigen Bebauung im Sinne der Rechtsprechung "fortentwickelt" werden konnte und die als Planersatz geeignet gewesen wäre, die künftige Bebauung zu lenken (ebenso zu militärischen Konversionsflächen VGH Mannheim, Urteil vom - 3 S 2309/05 - ZfBR 2006, 784 <785>; Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98>; Bell, LKV 2006, 102 (104); Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 37 Rn. 38a). Das Senatsurteil vom - 4 C 6.01 - (Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4) führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die dortige Annahme, dass einzelne Gebäude eines Kasernengeländes Bestandteil eines von einer zivil genutzten Umgebungsbebauung gebildeten Ortsteils sein können (vgl. a.a.O. S. 14), kann nicht die Frage beantworten, ob eine außerhalb der Ortslage errichtete und später aufgegebene Kaserne selbst einen Ortsteil begründet.

19Entgegen der Auffassung der Landesanwaltschaft genügte es für eine organische Siedlungsstruktur nicht, dass der vorhandene Gebäudebestand das Gebiet wenn schon nicht für die Art der baulichen Nutzung, so doch für das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche städtebaulich prägte. Denn einer Bebauung kann eine organische Siedlungsstruktur selbst dann fehlen, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, nicht aber hinsichtlich der Grundstücksflächen und der Bauweise ( 4 B 40.13 - BRS 82 Nr. 101 Rn. 5). Fehlt es an einem Rahmen für die Art der baulichen Nutzung als zentrale Frage der Bauplanung (vgl. 4 CN 3.14 - Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 27), gilt dies erst recht.

20Allerdings können von bereits abgerissenen Gebäuden noch prägende Wirkungen ausgehen (vgl. 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <38>) ebenso wie bereits eingestellte Nutzungen noch eine prägende Wirkung behalten können. Maßgeblich ist insoweit, ob die Verkehrsanschauung mit einem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung rechnet ( 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368> und Beschluss vom - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564 Rn. 9). Die Revision macht aber weder geltend noch ist sonst ersichtlich, dass die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der früheren, militärisch geprägten Nutzung gerechnet haben könnte. Der Senat kann offenlassen, ob Fälle anders zu bewerten sein mögen, in denen eine militärische Nutzung einer zivilen Nutzung städteplanerisch gleich zu stellen ist, wie dies für sogenannte "housing areas" erwogen wird (vgl. Stemmler, ZfBR 2006, 117 <120 f.>; Eiding/Nickel, NVwZ 2011, 336 <339>; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 37 Rn. 38c). Es kommt in diesem Zusammenhang im Übrigen weder darauf an, ob - wie die Revision annimmt - die Verkehrsauffassung angesichts des Erhaltungszustandes der Gebäude mit einer anderen Nutzung der Gebäude gerechnet haben könnte, noch darauf, auf welche Umstände die Dauer zwischen Aufgabe der militärischen Nutzung und Beschluss des Bebauungsplans zurückzuführen sein könnte.

21(2) Der ungenutzte Gebäudebestand auf dem Kasernengelände und die innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegenden zwei weiteren Wohngebäude konnten gleichfalls im maßgebenden Zeitpunkt keinen Ortsteil bilden. Zwar hat es der Senat für eine prägende Wirkung gelegentlich ausreichen lassen, wenn der vorhandenen Bebauung ein ausreichender Maßstab für die Frage zu entnehmen war, ob sich eine bestimmte Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte ( 4 C 6.01 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4 S. 15). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

22Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben die beiden Wohngrundstücke außerhalb des Kasernengeländes sowie die Lagernutzung der Raufutterscheune kein ausreichendes Gewicht, um die künftige Bebauung zu steuern. Ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Art der baulichen Nutzung lässt sich ebenso wenig aus dem vorhandenen Gebäudebestand entwickeln. Die von der Antragstellerin insoweit angeführten Gebäude - das Offizierskasino, das Landhaus und die Unteroffiziersheime - sind nicht nur für eine Wohnnutzung objektiv geeignet, sondern auch für die Unterbringung von Beherbergungsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetrieben, Büros, Vergnügungsstätten und Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

23An diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die gegen die tatrichterliche Würdigung hinsichtlich des Landhauses und der Unteroffiziersheime erhobene Verfahrensrüge einer aktenwidrigen Feststellung unbegründet ist. Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 41.99 - juris Rn. 24 und vom - 4 B 60.14 - juris Rn. 20). Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf ( 4 B 46.14 - juris Rn. 20).

24So liegt es hier nicht. Die Einwände der Antragstellerin und die von ihr benannten Unterlagen mögen eine Wohnnutzung für die genannten Gebäude nahelegen, belegen aber nicht, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs aktenwidrig wäre. So sind die Unteroffiziersheime ersichtlich für einen Beherbergungsbetrieb oder eine Anlage für soziale Zwecke, etwa die Unterbringung von Asylsuchenden, objektiv geeignet, ebenso das Landhaus für eine Büronutzung. Die vom Verwaltungsgerichtshof weiter genannten Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetriebe oder Vergnügungsstätten führen auf eine solche Vielfalt von konkret auszugestaltenden Nutzungen, dass die Annahme einer objektiven Eignung der Gebäude auch insoweit nicht aktenwidrig ist.

25Damit lässt sich dem Gebäudebestand kein Rahmen für die künftige Entwicklung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entnehmen. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof beispielhaft ("u.a.") festgestellten Nutzungsmöglichkeiten für das Landhaus, das Offizierskasino und die Unteroffiziersheime sich im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen halten. Denn die objektive Beschaffenheit eines Gebäudes für die Vielfalt der in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen reicht nicht aus, eine Prägung als Mischgebiet anzunehmen, wenn es bisher an jeder Mischung fehlt. Dabei übersieht der Senat nicht, dass selbst eine Bebauung prägende Wirkung haben kann, die nach der Art der Nutzung einen Rahmen setzt, der über das hinausgeht, was in einzelnen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig sein mag ( 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <42>). Denn hier geht es nicht darum, was innerhalb eines Rahmens zulässig ist, sondern um die vorausgehende Frage, ob überhaupt ein Rahmen besteht.

26Schließlich bleiben die weiteren Einwände der Revision ohne Erfolg. Zwar erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zweifelhaft, nur genehmigte oder genehmigungsfähige Bauten und Nutzungen könnten die Eigenart der näheren Umgebung prägen (UA Rn. 22 am Ende). Denn zu einer solchen Prägung kann auch eine Bebauung beitragen, die in einer Weise geduldet wird, die erkennen lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben ( 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 68 und vom - 4 C 6.01 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4 S. 15). Die Revision kann mit ihrem Einwand indes schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von auf Dauer geduldeten Nutzungen für den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geprüft und verneint hat.

27Die Revision beanstandet ferner die Formulierung der Vorinstanz, die Annahme einer Wohnnutzung könne dazu führen, dass wegen der großvolumigen Gebäude auf dem ehemaligen Kasernengelände das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung jede Kontur gegenüber der südlich des Kasernengeländes und damit außerhalb des Bebauungszusammenhangs vorhandenen Bebauung verlieren werde (in Anschluss an 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 21). Dies mag dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf dieser Erwägung erkennbar nicht beruht (vgl. UA Rn. 25: "Dazu kommt ...").

283. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie sich wirtschaftlich insbesondere durch den festgesetzten Wegfall der Unteroffiziersheime, die Festsetzungen zur Erschließung und den vollständigen Ausschluss von Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke beeinträchtigt sieht. Eigenständige Einwände gegen die Ausführungen der Vorinstanz (UA Rn. 27 ff.) hat sie insoweit aber nicht erhoben.

29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:231116U4CN2.16.0

Fundstelle(n):
WAAAG-35108