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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 95/15 EFG 2016 S. 1940 Nr. 23

Gesetze: EStG 2010 § 9c Abs. 1 S. 1, EStG 2010 § 9c Abs. 3, EStG 2010 § 32 Abs. 1, BGB § 1631

Zum Umfang der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG

Leitsatz

1. Der in § 9c EStG nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert (z. B. Wohnung, Kost, Waren, Sachleistungen), die für die Betreuung eines Kindes aufgebracht werden. Entstehen Kosten gleichzeitig für andere Leistungen, sind die Kosten grundsätzlich im Schätzungswege aufzuteilen.

2. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass für die Anerkennung von Betreuungsaufwendungen nach § 9c Abs. 1 EStG die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehen müsse und Betreuung in diesem Sinne nur die behütende oder beaufsichtigende Betreuung sei. Vielmehr kann die Vorschrift nur so verstanden werden, das sie die Sach- und Betreuungskosten für die Wahrnehmung der Personensorge (§ 1631 BGB), mit Ausnahme der Verpflegungskosten des Kindes und der nach § 9c Abs. 3 EStG ausgeschlossenen Aufwendungen, unterschiedslos erfasst.

3. Da die Aufwendungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind, genügt ein tatsächlicher und wirtschaftlicher objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Einer Zwangsläufigkeit, Üblichkeit, Notwendigkeit, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen bedarf es nicht.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 36
DStRE 2017 S. 1356 Nr. 22
EFG 2016 S. 1940 Nr. 23
KÖSDI 2017 S. 20122 Nr. 1
XAAAG-35018

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Thüringer FG, Urteil v. 25.10.2016 - 2 K 95/15

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