Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann trotz erheblicher Zweifel dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache schon deshalb nicht, weil die Frage, wann nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines bilanzierenden Steuerpflichtigen gehören können, durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist. Die Kläger führen selbst das Urteil des erkennenden Senats vom IV R 1/98 (BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55) an. Danach gehören Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Betriebsvermögen eines bilanzierenden Land- und Forstwirts sind jedoch auch die Wirtschaftsgüter des sog. gewillkürten Betriebsvermögens. Das sind Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, aber objektiv geeignet sowie vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom IV R 12/98, nicht veröffentlicht —NV—, unter Hinweis auf die , BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40, und vom VIII R 86/87, BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, m.w.N.). Sie müssen von ihrem Gegenstand her objektiv geeignet sein, dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (, BFHE 135, 440, BStBl II 1982, 526; , BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; vom IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798; vom IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288). Außerdem muss die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich in einer Weise kundgemacht sein, dass ein sachverständiger Dritter die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ohne Erklärung des Steuerpflichtigen erkennen kann (, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Grundstück in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen wird und wenn die Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt werden (Senatsurteil vom IV R 77/97, BFHE 186, 422, BStBl II 1999, 279). Mit der Unterschrift unter die entsprechenden Bilanzen und Steuererklärungen müssen sich die Steuerpflichtigen das dort dokumentierte Verhalten ihres Steuerberaters zurechnen lassen (, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461, und vom VI R 190/77, BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371).
Die Kläger verkennen, dass die Bedeutung der Sache sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom IV B 155/97, BFH/NV 1999, 632, 633; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 24).
2. Unter diesen Umständen liegt auch keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor. Das Finanzgericht (FG) hat keine von der oben angeführten Rechtsprechung abweichenden Grundsätze aufgestellt. Ob das FG bei der Anwendung der Grundsätze und bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem richtigen Ergebnis gekommen ist, ist für die Frage der Divergenz unerheblich (, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Das gilt auch für die Frage, ob die im Jahr 1989 durchgeführten Prüfungsmaßnahmen zur Ablaufhemmung i.S. von § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) geführt haben. Denn die Wiederaufnahme einer Betriebsprüfung, die unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Prüfung und hat eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist zur Folge (Senatsurteil vom IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28). Davon ist das FG ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass die Prüfungsmaßnahmen im Jahr 1989 zu einer weiteren Ablaufhemmung führten, weil die Einkommensteuererklärungen 1983 und 1984 erst in den Jahren 1985 und 1986 abgegeben worden und somit die Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen waren.
3. Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben. Die Kläger berücksichtigen nicht, dass eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts eine Frage des materiellen Rechts und kein Verfahrensmangel ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1086 Nr. 9
CAAAA-65584