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Verpflichtung zur Eingehung eines Mietverhältnisses
§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sieht die Umsatzsteuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze vor. Systematisch ist die Vorschrift bei den Finanzdienstleistungsumsätzen angesiedelt. Der BFH wendet die Norm in einer aktuellen Entscheidung () allerdings auf die Verpflichtung zur Eingehung eines Mietverhältnisses an. Dabei betrachtet der BFH den Sachverhalt wirtschaftlich. Letztlich kann es nach Auffassung des BFH keinen Unterschied machen, ob der Mieter gegen Entgelt ein Mietverhältnis begründet oder sich entgeltlich verpflichtet, in ein bestehendes Mietverhältnis einzutreten.
A. Leitsatz
Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt, ein Mietverhältnis einzugehen, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.
B. Sachverhalt
Eine KG (Klägerin) war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gewerbegebäude befand. Das Grundstück war teilweise vermietet und stand im Übrigen leer. Die KG beabsichtigte, das Grundstück zu veräußern. Allerdings wollte der Kaufinteressent das Objekt nur erwerben, wenn ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wurde.
Um diese Bedingung zu e...