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Bereitstellung von Straßen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
, National Roads Authority
Bei dem irischen Vorabentscheidungsersuchen C-344/15 (National Roads Authority) geht es um die Frage, ob gem. Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL eine öffentliche Einrichtung, die Straßenmautgebühren erhebt, als Steuerpflichtige anzusehen ist, wenn die gleiche Tätigkeit auch von privaten Betreibern wahrgenommen wird. Das Verfahren hat für das deutsche Recht insoweit Bedeutung, als es um den Begriff der Wettbewerbsverzerrung im Rahmen der Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung geht. Was unter größeren Wettbewerbsverzerrungen zu verstehen ist, hat der EuGH bisher nicht präzisiert.
A. Leitsatz
Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Zugang zu einer Straße gegen Zahlung einer Maut zu gewähren, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht als mit den privaten Betreibern im Wettbewerb stehend anzusehen ist, die Mautgebühren auf anderen mautpflichtigen Straßen gemäß einem Vertrag mit der betreffenden Einrichtung des öffentlichen Rechts nach nationalen Rechtsvorschriften erheben.
B. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum irischen Steuerrecht. Eine irische juris...