Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Wird eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Hierzu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, hat der Beschwerdeführer zudem darzulegen, welche Argumente oder Gesichtspunkte hierbei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.
Schlüssige Darlegungen im vorgenannten Sinn enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger tragen hierzu vor, das Finanzgericht (FG) habe die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Begriff der ”Diätkosten” i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Abgrenzung zu den ”Krankheitskosten” des § 33 Abs. 1 EStG in der vom FG postulierten Weise auszulegen sei, ”nicht ausreichend gewürdigt”. Mit der darin erkennbaren Rüge einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung im Einzelfall wird indes nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. , BFH/NV 1998, 1331, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
Auch der Hinweis, die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die nach speziellen Vorgaben praktizierte Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten eine ”Diätverpflegung” i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG darstelle, sei in der Senatsentscheidung vom III R 15/91, BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 nicht behandelt und damit höchstrichterlich nicht entschieden, genügt für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Sind zu einem Problemkreis Rechtsprechung (vgl. Senatsentscheidungen vom III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, und in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110; , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1984, 552, und vom 7 K 5015/88, EFG 1990, 356) sowie Äußerungen im Fachschrifttum (s. etwa Oepen in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 33 EStG Rz. 150 ”Diätverpflegung"; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Anm. 209) vorhanden, ist vielmehr eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum nach Ansicht des Beschwerdeführers durch diese Entscheidungen bzw. Meinungsäußerungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Senatsentscheidung vom III B 53/99, BFH/NV 2000, 485, m.w.N.).
Auch der Hinweis der Kläger, das FG habe zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 verwiesen, da dem Senatsurteil ein anderer Sachverhalt als im Streitfall zugrunde gelegen habe, vermag eine Zulassung der Revision nicht zu begründen. Soweit die Kläger hiermit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache —auf die die Beschwerdeschrift ausdrücklich Bezug nimmt— geltend machen, genügt die Rüge nicht den oben dargelegten Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit die Kläger hiermit konkludent eine Abweichung des FG-Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Divergenz) rügen wollen, werden die Ausführungen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht. Für die Bezeichnung der Divergenz genügt es nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, die Entscheidung, von der das FG abgewichen sein soll, mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zu benennen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem vorgeblichen Divergenzurteil des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsentscheidung vom III B 87/98, BFH/NV 2000, 437, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Schon diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Im Übrigen setzt eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gerade voraus, dass die Divergenzentscheidung des BFH und das Urteil des FG zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (BFH-Beschlüsse vom I B 99/97, BFH/NV 1998, 685; vom III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; vom IV B 108/91, BFH/NV 1992, 821).
Der Hinweis der Kläger, die für die Schaffung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG maßgebliche Intention des Gesetzgebers werde den Anforderungen der heutigen Zeit nicht mehr gerecht, stellt keine den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes dar. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110 ausgeführt hat, ist der Wille des Gesetzgebers nach umfassendem Ausschluss der Diätverpflegungsaufwendungen in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG im Gesetzgebungsverfahren hinreichend zum Ausdruck gekommen; darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen auch heute noch zeitgerecht sind.
Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben, und zudem die Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann. Die Kläger tragen hierzu lediglich vor, dass das FG entgegen der ursprünglichen Bereitschaft des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) gewisse Krankheitskosten nicht als Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG anerkannt habe und daher eine (materiell-rechtliche) Prüfung, ob die betreffenden Kosten unter dem Begriff der außergewöhnlichen Belastungen zu subsumieren gewesen wären, nicht erfolgt sei. Damit legen die Kläger keinen Verfahrensmangel dar; vielmehr enthält der zur Begründung der Rüge erhobene Vortrag im Kern nur die Behauptung eines materiell-rechtlichen Mangels des angefochtenen Urteils.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 188 Nr. 2
RAAAA-65514