Gründe
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), ein e.V., hat beim Finanzgericht (FG) in verschiedenen Verfahren Klage erhoben. Zudem hat er teilweise die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. In den genannten Verfahren hat der Kläger die Einzelrichterin E wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er machte geltend, E habe dem Vorsitzenden des Klägers (B) am jeweils Termine für die mündliche Verhandlung am gesetzt. Bei einem folgenden Telefonat habe E in schroffem, aggressivem, verärgertem Tonfall mitgeteilt, dass derartig kurzfristige Ladungen üblich seien. Dies dürfte indessen nicht zutreffend sein. Der aggressive Ton und die kurze Ladungszeit vermittelten den Eindruck, dass E die Streitsachen schnell vom Tisch bringen wolle und gegen den Kläger voreingenommen sei. E hat in dienstlichen Erklärungen jeweils erklärt, sich nicht befangen zu fühlen. Das Telefonat sei in höflichem und sachlichem Ton geführt worden.
Der zuständige Senat des FG wies die Ablehnungsgesuche (ohne Mitwirkung der E) zurück. Gründe, die die Annahme der Befangenheit der E rechtfertigen könnten, seien weder aus dem Akteninhalt noch dem Vortrag des Klägers ersichtlich. Das FG hat in der Sache über alle Klagen und Anträge entschieden.
Mit seinen Beschwerden verfolgt der Kläger seine Ablehnungsgesuche weiter.
II. Der Senat verbindet die Beschwerden I B 76/00 bis I B 82/00 zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Die Beschwerden sind unbegründet. Auch aufgrund des Beschwerdevorbringens, das inhaltlich der Begründung der Ablehnungsgesuche entspricht, sind die Vorentscheidungen nicht zu beanstanden.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung —ZPO—).
Ein derartiger Grund liegt vor, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555); der Ablehnungsgrund muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Darlegungen des Klägers hat das FG das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes zutreffend verneint. Der bloße Hinweis auf einen aggressiven Ton während eines Telefonats ist als Ablehnungsgrund regelmäßig nicht ausreichend. Er wird im Übrigen von der Richterin E in ihrer dienstlichen Stellungnahme ausdrücklich verneint. Auch der Hinweis auf nach Meinung des Klägers zu knapp bemessene Ladungszeiten vermag die Besorgnis der Parteilichkeit der E nicht zu rechtfertigen. Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit der Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidungen oder von Verfahrensfehlern —selbst wenn sie vorliegen— begründet werden (BFH-Beschlüsse vom II B 70/94, BFH/NV 1995, 414; vom XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 51 Anm. 40). Insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Aus einem in der Akte enthaltenen Vermerk der E ergibt sich vielmehr, dass sie B gegenüber geäußert hat, eine Terminverschiebung setze die Nennung triftiger Gründe voraus. Zudem sei vorliegend für alle Klagen und Anträge die gesetzte Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO versäumt worden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 331 Nr. 3
JAAAA-65333