BFH Beschluss v. - XI B 41/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit zum Zweck einer einheitlichen Rechtsanwendung der Klärung bedarf und im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7 ff., m.w.N.).

a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedenartige Tätigkeiten eines Einzelunternehmers ein Gewerbebetrieb sind, ist im Rechtsgrundsätzlichen bereits geklärt (vgl. z.B. , BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901). Danach ist aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale (z.B. Gleichartigkeit der Betätigung, räumliche Trennung der Betriebe, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen) zu entscheiden. Die (unterschiedliche) Gewichtung der einzelnen Merkmale kann nur nach den Verhältnisses des Einzelfalles erfolgen. Insoweit weist auch der Streitfall keinen im Allgemeininteresse liegenden Klärungsbedarf auf (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1455).

Im Übrigen hat der BFH bereits für den vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass die Vermietung von Fluggerät neben der gewerblichen Vermietung von Grundstücken u.ä. eine eigenständige Tätigkeit darstellt (, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).

b) Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel und eine gewerbliche Flugzeugvermietung dann einen Gewerbebetrieb darstellen, wenn die Flugzeuge und die Immobilien —wie im Streitfall— in einem Paket erworben werden mussten, könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das Vermieten von Flugzeugen ohne Sonderleistungen ist nämlich regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, wie dem , BStBl II 2000, 467, zu entnehmen ist. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere gewerbliche Tätigkeiten einen einzigen, zum internen Verlustausgleich berechtigenden, Gewerbebetrieb darstellen, kommt es daher im Streitfall nicht an.

c) Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht klärungsbedürftig.

Zwar bilden aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mehrere gleich- oder verschiedenartige Tätigkeiten einer Personengesellschaft/ Mitunternehmerschaft in vollem Umfang einen einzigen Gewerbebetrieb (vgl. z.B. , BFH/NV 1993, 684). Dies gilt auch, wenn eine der Tätigkeiten für sich betrachtet nicht gewerblich, sondern Vermögensverwaltung ist (z.B. BFH in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rdnr. 185, m.w.N.). Der damit einer Personengesellschaft bei gleich- oder verschiedenartiger Betätigung im Rahmen der Gewerbesteuer mögliche Verlustausgleich ist einem Einzelunternehmer —wie der Klägerin— bei vergleichbaren Tätigkeiten aber versagt.

Insoweit besteht auch im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kein Klärungsbedarf. In der unterschiedlichen Behandlung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen, welche sich im Streitfall gewerbesteuerrechtlich zu Ungunsten der Klägerin auswirkt, liegt schon deshalb keine gleichheitswidrige Benachteiligung, weil der Versagung des Verlustausgleichs, anders als bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, der Vorteil gegenübersteht, dass laufende Gewinne aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

2. Es liegt im Streitfall auch keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor.

Das Finanzgericht (FG) weicht nur dann von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit einem vom BFH aufgestellten abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat sich das FG ausdrücklich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom XI R 63/96 (BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573) und damit mittelbar auch auf das Urteil des BFH in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901 berufen. Sollte das FG die Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidungen auf den Streitfall zutreffend nicht angewendet haben, so kann dies nicht zu einer Revisionszulassung wegen Divergenz führen (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Bezeichnung der Divergenz zum (BFH/NV 1986, 719). Das FG ist jedoch letztlich auch von dieser Entscheidung nicht abgewichen. Im Streitfall geht es nicht um die Verwerfung eines Buchführungsergebnisses, sondern um die Problematik, die sich bei Aufteilung eines einheitlich bilanzierten Gewinns auf verschiedene Einkunftsarten stellt. Dazu hat der BFH in der genannten Entscheidung nicht Stellung genommen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 204 Nr. 2
BAAAA-65139