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BFH 24.01.1989 VIII R 91/83
Finanzgerichtsordnung; | Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs.3 FGO)
Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung den erkennenden Spruchkörper bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erst zum Zeitpunkt der nahezu abgeschlossenen mündlichen Verhandlung erreicht ().