Gründe
In dem Hauptsacheverfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995 und 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage im Wesentlichen abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil vom ist dem Antragsteller am zugestellt worden.
Mit Schreiben vom , beim FG eingegangen am , trug der Antragsteller vor, es sei ihm aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen, die Frist für die Einlegung der Revision zu wahren. Er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich suchte er um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsbeistandes nach. Unter Vorlage von Einnahmeüberschuss-Rechnungen für das 1. Halbjahr 1999 trug er formlos u.a. vor, er erziele ein monatliches Einkommen in Höhe von 1 850 DM und müsse mit diesem Betrag seine notwendigen Ausgaben bestreiten.
Der zulässige Antrag, für dessen Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig ist (vgl. , BFH/NV 1988, 728), ist unbegründet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), nach dessen näherer Maßgabe vor dem BFH der in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils dargestellte Vertretungszwang gilt, gilt nicht für den Antrag auf PKH.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller PKH für die Verfahren beantragt, in denen er seine Rechte wahrnehmen kann, mithin auch für die Nichtzulassungsbeschwerde und für eine zulassungsfreie Revision. Indes bietet die mit der Beschwerde oder mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat kann offen lassen, ob das —ggf. durch eine hierzu befugte (postulationsfähige) Person einzulegende— Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und/oder der Revision schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Antrag auf PKH nicht innerhalb der für die Einlegung dieser Rechtsmittel vorgesehenen Fristen (jeweils ein Monat nach Zustellung des FG-Urteils) eingegangen ist und der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben hat. Er braucht auch nicht zu prüfen, ob wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden und ob unter diesem Gesichtspunkt die genannte Erklärung noch nachträglich wirksam vorgelegt werden könnte (vgl. , IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Auch eine als fristgerecht eingelegt zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse in BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom X S 3/87, BFH/NV 1988, 179). Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muss u.a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu BFH in BFH/NV 1988, 179). Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 142 Rdnr. 14). Hierfür muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO). Dies ist hier nicht geschehen.
Weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch anderweitig ist ersichtlich, dass die Vorentscheidung mit einem absoluten Revisionsgrund behaftet wäre oder dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Erfolg haben könnte. Das FG hat sich in seinem Urteil vom ausführlich mit dem beantragten Abzug zusätzlicher Betriebsausgaben befasst. Es hat dargelegt, dass die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen u.a. für Miete, Energie, ”Einkäufe”, Literatur, Umzug von…nach…nicht nachgewiesen seien; in dieser Hinsicht habe der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. ”Bürokosten” könnten in Höhe von 3 600 DM nicht ohne Nachweis anerkannt werden. Die vom Kläger behauptete Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die im Güterkraftverkehr erzielten Umsätze seien nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerbar. Der Beklagte (das Finanzamt) habe die vereinnahmte/ verausgabte Umsatzsteuer in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zutreffend als Einnahmen und Ausgaben behandelt.
Der Antragsteller hat nicht einmal überschlägig und summarisch dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision —grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BFH, Verfahrensmängel— vorläge, noch aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für revisionsrechtlich anfechtbar hält. Er hat lediglich die ”Wichtigkeit der Revision aus verschiedenen steuerrechtlichen und menschlichen Gründen” behauptet und ohne nähere Angaben gerügt, es lägen ”eindeutig Fälle von Dreifachbesteuerung und Entscheidungen wider die menschliche Vernunft vor”. Dieser Sachvortrag reicht für eine Darstellung des Streitverhältnisses (§ 117 Abs. 1 ZPO) nicht aus.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 962 Nr. 8
LAAAA-65033