BFH Beschluss v. - VII S 37/06 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der ZivilprozessordnungZPO—).

Das vom Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person eingelegt worden ist, wie es § 62a FGO erfordert.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch (u.a.), dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den Antrag auf PKH gestellt noch die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die Rechtsmittelfrist lief am ab. Der PKH-Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch erst am beim BFH eingegangen. Darauf, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil des FG von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person einzulegen war, war der Antragsteller mit der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Über die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH musste sich der Antragsteller selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337, m.w.N.).

Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen…geführt wird, wird wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig zu verwerfen sein. Die Entscheidung hierüber stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zu nehmen, seine Nichtzulassungsbeschwerde zwecks Verringerung der Gerichtskosten zurückzunehmen.

Fundstelle(n):
YAAAC-31846