BFH Beschluss v. - X B 98/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der nicht verlängerungsfähigen Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (s. dazu , BFH/NV 1999, 820; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 55 f.) durch seinen Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung —ZPO—; , BFH/NV 1998, 1493), gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn es kann zu einer sachlichen Prüfung des Rechtsmittels selbst dann nicht kommen, wenn man annimmt, ein rechtzeitig geltend gemachter (§ 56 Abs. 2 FGO; dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1493, und vom X R 31/97, BFH/NV 1999, 941; Gräber, a.a.O., § 56 Rz. 49) Wiedereinsetzungsgrund i.S. des § 56 Abs. 1 FGO sei gegeben. Jedenfalls genügt die zur Heilung der Fristversäumung im Schriftsatz vom (Eingang: ) nachgereichte Rechtsmittelbegründung (zum Erfordernis der rechtzeitigen Nachholung der versäumten Rechtshandlung: , BFH/NV 1999, 1247; Gräber, a.a.O., § 56 Rz. 56 f.) den in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hierfür festgelegten gesetzlichen Mindesterfordernissen nicht (s. dazu unter 2. bis 4.).

2. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62).

3. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz ist in der nachgereichten Begründungsschrift nicht in der erforderlichen Weise ”bezeichnet”, d.h. es ist kein das angefochtene Urteil tragender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet worden, der von einem ebensolchen Rechtssatz einer BFH-Entscheidung abweichen würde (s. dazu , BFH/NV 1999, 1495, 1496, m.w.N.). Statt dessen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die allgemein gehaltene Behauptung, das FG weiche von der ständigen BFH-Rechtsprechung ab. Das reicht nicht aus, weil es, für sich gesehen, nicht mehr besagt, als dass ein —nicht näher bestimmter— Rechtssatz im angefochtenen Urteil nicht richtig angewandt worden sei (s. zur Unbeachtlichkeit von Subsumtionsfehlern in diesem Zusammenhang: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Dieser Mangel wird durch die bloße Aufzählung mehrerer BFH-Urteile nicht beseitigt.

4. Auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (s. zu dieser Möglichkeit in solchen Fällen: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16). Denn der Kläger hat keine im Sinne dieses Zulassungsgrundes klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage formuliert (hierzu näher: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 und 61 f., m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Fundstelle(n):
NAAAA-64980