Gesetze: VO (EWG) Nr. 1224/80 (ZWVO 1980) VO (EWG) Nr. 1224/80 (ZWVO 1980) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ( = ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv);VO (EWG) Nr. 1495/80 VO (EWG) Nr. 1495/80 Art. 10 ( = ZKDVO Art. 155);VO (EWG) Nr. 1494/80 Anhang I Nr. 5 zu VO (EWG) Nr. 1494/80VO (EWG) Nr. 1494/80 Anhang I Nr. 5 zu Anhang I Nr. 5 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZWVO 1980 ( = ZKDVO Anhang 23 Nr. 5 zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK)
Leitsatz
1. Der in den Zollwert eingeführter textiler Fertigerzeugnisse als Zuschlag einzubeziehende Wert von Entwürfen (Musterkollektionen), die der Käufer in der Gemeinschaft dem drittländischen Hersteller der Textilwaren unentgeltlich beigestellt hatte, umfaßt alle Kosten, die auf den einzelnen außerhalb der Gemeinschaft vollzogenen Stufen der Kollektionserstellung entstanden und vom Käufer zu tragen sind. Dazu gehören auch Kosten, die im Laufe der Kollektionserstellung für ausgeschiedene, aus den verschiedensten Gründen nicht realisierte Arbeiten und Entwürfe (Irrwege, Fehlentwicklungen) angefallen sind.
2. In die Gemeinschaft eingeführte verzollte Entwürfe stehen in der Gemeinschaft erarbeiteten Entwürfen, deren Wert nicht in den Zollwert der eingeführten textilen Fertigerzeugnisse einbezogen werden darf, nicht gleich.
3. Zur Abgrenzung hinzurechnungspflichtiger Kosten für Entwicklung und Entwürfe von den von einer Hinzurechnung ausgeschlossenen Kosten für Forschung und Vorentwürfe.
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