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BFH Urteil v. - V R 79, 80/98 BStBl 2004 II S. 308

Gesetze: UStG 1980 §§ 3, 3a, 25 Abs. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, 26

Leitsatz

1. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG 1980 liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung —wie z.B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung— erbringt.

2. Seit Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG werden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten (Abgrenzung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Leistungskommission). Deshalb ist auch der Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen aber für Rechnung eines Dritten erbringt, so zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hätte.

3. Vermittelt eine inländische Tochtergesellschaft Reiseleistungen im Namen ihrer ausländischen Muttergesellschaft, können die Reiseleistungen der Muttergesellschaft nicht der Tochtergesellschaft zugerechnet werden.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 308
BFH/NV 2000 S. 287 Nr. 2
BStBl II 2004 S. 308 Nr. 7
UR 2000 S. 26 Nr. 1
VAAAA-64746

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BFH, Urteil v. 07.10.1999 - V R 79, 80/98

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