BFH Beschluss v. - XI B 199/06

Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Darlegung einer Divergenz

Gesetze: FGO § 108, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— (Verstoß gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens) und sinngemäß auf eine Verletzung der dem Gericht nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht beruft, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Er hat insoweit lediglich vorgetragen, das Finanzgericht (FG) sei im Urteilstatbestand fälschlich und abweichend vom klaren Inhalt der Akten davon ausgegangen, dass er auch noch im Jahr 1995 eine Handelsvertretung betrieben habe und dass er die Umsätze im Zusammenhang mit der Vercharterung der Segelyacht . in seinen Steuererklärungen nicht der Besteuerung unterworfen habe. Sollte der Sachverhalt vom FG insoweit tatsächlich fehlerhaft oder unvollständig wiedergegeben worden sein, hätte der Kläger dies zum Gegenstand eines —gemäß § 108 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellenden— Antrags auf Tatbestandsberichtigung machen müssen. Denn Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können nicht mit einer Verfahrensrüge oder anderen Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 211/01, BFH/NV 2004, 57; vom IX B 64/03, BFH/NV 2004, 10; vom VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81, m.w.N.).

2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das FG weiche von den Urteilen des (BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308) und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-163/91 (Slg. 1992, I-5723) ab. Denn das FG hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308 ist es davon ausgegangen, dass eine Reiseleistung auch vorliegen kann, wenn nur eine Yacht verchartert wird. Bei der erforderlichen Prüfung, ob im Streitfall mit der Vercharterung der Yacht . Reiseleistungen erbracht wurden oder ob lediglich Nutzungsüberlassungen eines Transportmittels auf Zeit vorlagen, die es den Charterkunden ermöglichten, mit der Yacht von ihnen selbst organisierte Reisen durchzuführen, ist die Vorinstanz jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass Letzteres der Fall war. Die Rüge des Klägers, dass diese Einzelfallwürdigung unzutreffend sei, ist nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darzulegen (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 137, m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Würdigung der Gesamtumstände anhand der vom EuGH und BFH entwickelten Grundsätze auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

b) Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Vorliegens eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom V B 9/04, BFH/NV 2006, 248; vom VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451) zuzulassen sei. Soweit er Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. , BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Fundstelle(n):
SAAAC-72598