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Wettbewerbsrecht; | Bekämpfung der Markenpiraterie bei Durchfuhr von Drittstaatenwaren durch die EU
Die Gemeinschaftsverordnung zur Bekämpfung der Markenpiraterie VO Nr. 3295/94 (EG) ist auch auf nachgeahmte Waren anwendbar, die aus einem Drittstaat eingeführt und auf ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat durch das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Rechtsinhaber oder derjenige, der seine Berechtigung von diesem ableitet, seinen Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft hat ().