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Besondere Buchungen beim Kapital von Personengesellschaften
[i]Eggert, Überlassung von Kapital durch Mitunternehmer, BBK 17/2016 S. 830 NWB YAAAF-80755 Im der Buchführungs-Seminarreihe zu den Personengesellschaften in BBK 17/2016 wurde bereits die generelle Buchung von Kapitalkonten besprochen. Im Folgenden erfolgt nunmehr die Erläuterung und Differenzierung von aktivischen Kapitalkonten, unzulässigen Entnahmen und ausstehenden Einlagen. Eine Übersicht über alle bisher in dieser Reihe erschienenen Beiträge finden Sie unter NWB UAAAG-35648.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Aktivische Kapitalkonten
[i]Gründe für negatives KapitalKapitalkonten stellen (auch) eine Saldogröße zwischen Vermögen und Schulden dar. Bei einer mindestens zum Teil eigenfinanzierten Gesellschaft werden diese folglich im Haben ausgewiesen. Ausnahmsweise können Kapitalkonten im Soll stehen, wenn die Verluste oder Entnahmen höher als der Wert des erbrachten Eigenkapitals sind.
1. Verluste
[i]Keine gesetzliche EinzahlungsverpflichtungVerluste werden dem Kapitalanteil des Gesellschafters belastet (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 3 HGB). Übersteigen die Verluste die Eigenkapitalkonten, ist zu prüfen, ob ein Ausweis als „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter“ (§ 264c Abs. 2 Satz 4 HGB) oder „Einzahlungsverpflichtung beschränkt haftender Gesellschafter“ (§ 264c Abs. 2 Sätze 4 und 6 HGB) infrage komm...