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Besondere Buchungen beim Kapital von Personengesellschaften
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I. Aktivische Kapitalkonten
Kapitalkonten stellen (auch) eine Saldogröße zwischen Vermögen und Schulden dar. Bei einer mindestens zum Teil eigenfinanzierten Gesellschaft werden diese folglich im Haben ausgewiesen. Ausnahmsweise können Kapitalkonten im Soll stehen, wenn die Verluste oder Entnahmen höher als der Wert des erbrachten Eigenkapitals sind.
1. Verluste
Verluste werden dem Kapitalanteil des Gesellschafters belastet. Übersteigen die Verluste die Eigenkapitalkonten, ist zu prüfen, ob ein Ausweis als „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter“ (§ 264c Abs. 2 Satz 4 HGB) oder „Einzahlungsverpflichtung beschränkt haftender Gesellschafter“ (§ 264c Abs. 2 Sätze 4 und 6 HGB) infrage kommt.
Soweit ein Anspruch der Gesellschaft nicht begründbar ist – was mangels Vereinbarung der Regelfall sein dürfte –, ist die Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich/beschränkt haftender Gesellschafter“ auszuweisen.
2. Entnahmen
Nach § 122 Abs. 1 HGB darf der Gesellschafter bis zu 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils entnehmen. Die Entnahme von höheren Gewinnanteilen ist aber zulässig, sofern der Ges...