Umsatzsteuer: Handauflegen keine Tätigkeit
im Sinne des Heilpraktikergesetzes
Leitsatz
Für
eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene
Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger
ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grds.
eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung
zum , BStBl II 2014,126).
Eine Tätigkeit als "Heiler" (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im
Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 28 DStRE 2017 S. 1179 Nr. 19 EFG 2017 S. 251 Nr. 3 UStB 2017 S. 170 Nr. 6 KAAAF-90672
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 21.11.2016 - 4 K 153/13
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