Übersehen einer Einzahlung in die Kapitalrücklage als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das FA das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null feststellt, obwohl
den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass in dem Veranlagungszeitraum eine
Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist.
2. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft; ein
Anscheinsbeweis genügt.
3. Es ist nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst erkennbar ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der
Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Unrichtigkeit erkannt werden
kann. Diese Tatfrage muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden.
4. Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO
nicht.
5. Eine Unrichtigkeit kann auch dann „beim Erlass eines Verwaltungsaktes” unterlaufen, wenn die Veranlagungsstelle des FA
eine Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts bei dessen Auswertung übernimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die Unrichtigkeit
des Prüfungsberichts darauf beruht, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen
vom Außenprüfer nicht erkannt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 11 Nr. 28 DStRE 2017 S. 1252 Nr. 20 EFG 2017 S. 231 Nr. 3 KÖSDI 2017 S. 20204 Nr. 3 Ubg 2017 S. 661 Nr. 11 DAAAF-90644
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016 - 10 K 10320/15
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