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Insolvenzrecht | Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit
Der BGH hat zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Wiederaufnahme der Zahlungen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Insolvenzanfechtung Stellung genommen.
Der Gläubiger muss den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) gekannt haben (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner gewusst hat, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger objektiv benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). [i]Pape, NWB 47/2016 S. 3538Dies gilt entsprechend, wenn die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) eingreift. Zudem genügt eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (