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Gesellschaftsrecht | GmbH-Kaduzierung auch durch Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post
Erbringt ein GmbH-Gesellschafter seine eingeforderte Einzahlung auf seine Stammeinlage nicht und soll deshalb gegen ihn ein auf sein zwangsweises Ausscheiden zielendes Kaduzierungsverfahren eingeleitet werden, bedarf es hierfür zunächst einer erneuten Zahlungsaufforderung des säumigen Gesellschafters durch den Geschäftsführer, die dabei „mittels eingeschriebenen Briefes“ vorzunehmen ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Diese formale Anforderung wird durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post gewahrt.
Bislang war [i]infoCenter „Ausschließung von GmbH-Gesellschaftern und Einziehung von Geschäftsanteilen“ NWB JAAAD-82347 diese Frage, ob es für die Einleitung des Kaduzierungsverfahrens eines Übergabe-Einschreibens (= Aushändigung an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten gegen Unterschrift) bedarf (vgl. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 21, Rn. 8) ode...