keine Nachholung der Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr bei nachträglich festgestellter vGA
Leitsatz
1. Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen
sind, so ist sie verpflichtet, nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe
der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und den Zahlungstag zu bescheinigen.
2. Fehlt eine Bescheinigung, ist der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festzuschreiben mit der Folge, dass nach Bekanntgabe
des Feststellungsbescheids keine Bescheinigung mehr erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung nur deshalb
nicht ausgestellt wurde, weil eine vGA nach einer Außenprüfung erst nachträglich festgestellt wurde.
3. Die Bescheinigung ist materielle Voraussetzung für die Feststellung nach § 27 Abs. 1 KStG.
4. Die Rechtsfolge des endgültigen Ausschlusses der Kapitalgesellschaft von der Erteilung einer unterlassenen oder nicht rechtzeitig
erteilten Steuerbescheinigung ist nicht als unausweichliche und damit ggf. verfassungsrechtlich bedenkliche, unbillige Rechtsfolge
anzusehen, da im Einzelfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO denkbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 46 DStRE 2018 S. 222 Nr. 4 DStRE 2018 S. 360 Nr. 6 EFG 2017 S. 156 Nr. 2 GmbH-StB 2017 S. 125 Nr. 4 QAAAF-89945
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Sächsisches FG, Urteil v. 08.06.2016 - 2 K 1860/15
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