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Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellung
Bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) ist die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen und keine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung – unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlage – vorzunehmen (Bezug: § 30 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 RechVersV; § 341h Abs. 1 und 2, § 330 Abs. 1, 3 und 4 HGB).
Der BFH bestätigte damit die Vorinstanz ( NWB MAAAE-96295, EFG 2015 S. 1746, Kurzinfo StuB 2016 S. 115 NWB IAAAF-49422). Schwankungsrückstellungen sind nach § 341h Abs. 1 HGB zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit er...